Sonntag, November 20, 2005

Interreligiöser Rundbrief Nr. 117 - Nachtrag

Interreligiöser Rundbrief für Köln / Bonn und Umgebung Nr. 117 – Nachtrag

(20.11.2005)



Liebe Leserinnen und Leser,



in diesem Nachtragsrundbrief habe ich nur den Hinweis auf eine Vereinsgründung, auf die Britta Kanacher vom Bonner Institut für Migrationsforschung mich bat, aufmerksam zu machen:

















KCI · Heidegartenstr. 5 · 53125 Bonn



Einladung zur Gründungsversammlung




Kompetenz Center Inklusion(-ismus) e.V.





Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon Datum


Dr. Britta Kanacher 0228/ 9 25 15 42 20. November 2005


Sehr geehrte Damen und Herren,



wir beabsichtigen, zur Förderung von Maßnahmen und zur Entwicklung von geeigneten Aktivitäten zur Einführung und/oder Gewährleistung von Gleichstellung unterschiedlichster Personenkreise gemäß der Antidiskriminierungsrichtlinien der EU, einen Verein zu gründen.

Zur Gründungsversammlung am 25.11.2005 um 20.00 im Lokal "Aktuell" laden wir Sie herzlich ein.

Als Tagesordnung ist vorgesehen:

1. Begrüßung
2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Aussprache über die Gründung eines Vereins

"Kompetenz Center Inklusion(-ismus)"
5. Beratung und Verabschiedung einer Satzung
5. Wahlen des Vorstands
7. Wahlen der Kassenprüfer
8. Weiter Vorgehensweise
9. Verschiedenes

Den Entwurf einer Vereinssatzung fügen wir bei.



Mit freundlichem Gruß







Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kompetenz Center Inklusion(-ismus) e.V.
- im folgenden “Verein” genannt –
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Inklusion(-ismus): In der öffentlichen Diskussion (Politik und Wissenschaft) wird der Begriff und das Konzept „Inklusionismus“ an Aufmerksamkeit und Gewicht zukünftig gewinnen. Inklusionismus steht für eine „neue“ Art des Denkens und Handelns, mit der die Gleichstellung von Menschen unterschiedlichster Merkmale in Wirtschaft und Gesellschaft erreicht werden kann. Konkret geht es darum, dass alle Personengruppen mit Verantwortung in allen Politik-, Gesellschafts- und Lebensbereichen die Interessen und Belange unterschiedlichster Klientel zukünftig berücksichtigen. Wer Zugang zur politischen Kommunikation hatte und an ihr teilhaben konnte unterliegt einem historischen Wandel. Das Politische ist ein kommunikativ konstituierter Raum. Wer auf welche Weise an der politischen Kommunikation teilhat und damit in den Raum des Politischen eingegliedert wird, ist das Ergebnis von Aushandlungen auf struktureller und semantischer Ebene. Hierin liegt ein Ansatzpunkt des Inklusionismus.

Auch in Teilen der Wirtschaft wird das Konzept des Inklusionismus hinsichtlich des Antidiskriminierungsgesetzes zunehmend auf Interesse stoßen.



Inklusion (lat. inclusio = "Einschluss") bedeutet

· in gehobener Bildungssprache so viel wie Einschluss, Einbeschlossenheit, Dazugehörigkeit

und tritt als Fachbegriff

· in der Pädagogik und Bildungspolitik als inklusive Pädagogik

· in der mathematischen Mengenlehre (s. z.B.Schlussregel) und

· in der Soziologie

auf.



Ein „-ismus“ steht für ein Wortbildungselement, welches ideologische, kulturelle oder ähnliche Richtungen kennzeichnet.

Da die Inklusion, welche sich zumeist auf die pädagogische Einschließung der Verschiedenheit von Kindern in das Schulsystem konzentriert, auf die Gesamtheit der gesellschaftlichen Strukturen und die Vielfalt der Merkmale, welche eine Person in dieser Gesellschaft aufweisen kann, erweitert werden sollte, sollte der Begriff als kulturideologische Richtung der multikulturellen und multireligiösen modernen Gesellschaft erweitert, als Inklusionismus, gebraucht werden.

Die moderne und globalisierte Gesellschaft sollte vom Zerrbild vermeintlicher Homogenität zur Akzeptanz der Heterogenität gelangen – dies über den Prozess und das Leitbild des Inklusionismus!

Der Verein fördert Maßnahmen sowie die Entwicklung geeigneter Aktivitäten zur Einführung und/oder Gewährleistung von Gleichstellung unterschiedlichster Personenkreise gemäß des Grundgedankens eines Inklusionsismus. Hierbei richtet sich ein besonderer Fokus des Vereins auf die Förderung von Projekten und Vorhaben, welche sich der Integration von Migranten und Migrantinnen widmen. Der Verein hat als Ziel, Seminarkonzepte und –unterlagen zu entwickeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit Universitäten sowie mit anderen Wissenschafts- und Forschungsinstituten an. Der Verein will durch Bildungs- und Kulturarbeit das allgemeine und das betriebliche Zusammenleben sowie das interkulturelle Lernen, insbesondere unter Kindern und Jugendlichen fördern.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

• dem 1. Vorsitzenden

• dem 2. Vorsitzenden

• dem Kassenwart

• dem Schriftführer

• bis zu drei Beisitzern des Vereins



Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am ______________ beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. __________________________
2. ___________________________
3. __________________________
4. ___________________________
5. __________________________
6. ___________________________
7. __________________________
8. ___________________________







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Herzliche Grüße,



Ihr/Euer

Michael A. Schmiedel